Die freiberufliche (gemäß § 18 EStG) Heilpraktiker-Tätigkeit

regelt der Dienstvertrag (lt. § 145 BGB nicht formgebundene) gemäß §§ 611-630 BGB:

die Leistungsgewährung durch den Heilpraktiker

• die „übliche“ na. § 315 BGB Vergütungsgewährung des Patienten  na. § 612 BGB auch ohne spezielle Absprache, wobei die Vergütungsgewährung heilungsungebunden ist; jedoch ist der Heilpraktiker an eine gewissenhafte Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- u. Sorgfaltspflicht gebunden.

 

Patientenrechte-Gesetz seit Februar 2013

1.) Behandlungsvertrag na. § 630 a BGB

Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

• Bezeichnung der beteiligten Parteien (Behandler u. Patient), Behandlung nach aktuellen allgemein anerkannten fachlichen Standards, wenn nicht anders vereinbart u. Rechnungsstellung:

- Vor- u. Zuname, vollständige Adresse,  vollständige Diagnosen (mit ersichtlichem Therapie-/Medikamenten-Zusammenhang),

- nicht GebüH-Ziffern (Verrechnung gemäß ähnlicher Ziffern, evtl. Kennzeichnung „A“)

- ohne Möglichkeit der analogen Leistungsverrechnung auch ohne Ziffernangabe mit Leistungsbeschreibung u. Gebührenangabe (auch aus anderen Leistungsverzeichnissen zitiert).

2.) Informationspflichten na. § 630 c BGB - Mitwirkung d. Vertragsparteien, Informationspflicht

• Zusammenwirkung beider Parteien.

• Für Laien verständliche Erklärung: Diagnose, Behandlung/Verlauf, gesundheitliche Wirkung u. Prävention.

• Info über Kostenübernahme durch Versicherer, außer die Behandlung ist unaufschiebbar, oder bei ausdrücklichem Informationsverzicht des Patienten.

3.) Einwilligung na. § 630 d BGB

• Einholung der Patienten-Einwilligung oder eines gesetzl. Vertreters - nach korrekter laienverständlicher Aufklärung (na. § 630 e BGB) - vor Behandlungsbeginn erforderlich, soweit keine Patientenverfügung (§1901 a Absatz 1 Satz 1) die geplante Maßnahme untersagt, oder wg. Unaufschiebbarkeit unnötig wird.

4.) Aufklärungspflichten na. § 630 e BGB

• Rechtzeitige Aufklärung in  mündlicher Form  - unter Bezug auf Unterlagen in Textform - vor Behandlungsbeginn über wesentliche Umstände: Art, Umfang, Durchführung, mögl. Folgen u. Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung u. Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose/Therapie unter Hinzuziehung möglicher Alternativen, außer bei ausdrücklichem Aufklärungsverzicht.

5.) Dokumentationspflicht na. § 630 f BGB

• Patientenakte in Papierform oder elektronisch führen u. 10 Jahre na. Behandlungsabschluss aufbewahren: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien u. Eingriffe u. Wirkung, Einwilligung u. Aufklärung, Arztbriefe.

6.) Einsichtsrechte des Patienten na. § 630 g BGB

• Unverzügliche Kartei-Einsicht gewähren, sofern nicht begründete Hindernisse na. § 811 vorliegen, wobei  die Kosten für Abschriften u. Kopien der Patient zu erstatten hat.

• Im Todesfall gehen die Rechte aus Abs. 1 u. 2 zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen an Erben über, für immaterielle Interessen gelten sie auch für nächste Angehörige, wenn dem nicht der ausdrückliche oder mutmaßliche Patienten-Wille entgegensteht.

7.) Beweisregelung na. § 630 h BGB für Behandlungs- u. Aufklärungsfehler

• Eintreten eines verhinderbaren allgemeinen Behandlungsrisikos

• Nachweis von Aufklärung gemäß § 630 e BGB u. vorliegen einer Einwilligung na. § 630 d BGB durch HP, verletzte Dokumentationspflicht, mangelnde Qualifizierung, vernachlässigte Einholung medizinischer Befunde bzgl. weiterer Maßnahmen.