Die freiberufliche (gemäß § 18 EStG) Heilpraktiker-Tätigkeit
regelt der Dienstvertrag (lt. § 145 BGB nicht formgebundene) gemäß §§ 611-630 BGB:
• die Leistungsgewährung durch den Heilpraktiker
• die „übliche“ na. § 315 BGB Vergütungsgewährung des Patienten na. § 612 BGB auch ohne spezielle Absprache, wobei die Vergütungsgewährung heilungsungebunden ist; jedoch ist der Heilpraktiker an eine gewissenhafte Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- u. Sorgfaltspflicht gebunden.
Patientenrechte-Gesetz seit Februar 2013
1.) Behandlungsvertrag na. § 630 a BGB
Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
• Bezeichnung der beteiligten Parteien (Behandler u. Patient), Behandlung nach aktuellen allgemein anerkannten fachlichen Standards, wenn nicht anders vereinbart u. Rechnungsstellung:
- Vor- u. Zuname, vollständige Adresse, vollständige Diagnosen (mit ersichtlichem Therapie-/Medikamenten-Zusammenhang),
- nicht GebüH-Ziffern (Verrechnung gemäß ähnlicher Ziffern, evtl. Kennzeichnung „A“)
- ohne Möglichkeit der analogen Leistungsverrechnung auch ohne Ziffernangabe mit Leistungsbeschreibung u. Gebührenangabe (auch aus anderen Leistungsverzeichnissen zitiert).
2.) Informationspflichten na. § 630 c BGB - Mitwirkung d. Vertragsparteien, Informationspflicht
• Zusammenwirkung beider Parteien.
• Für Laien verständliche Erklärung: Diagnose, Behandlung/Verlauf, gesundheitliche Wirkung u. Prävention.
• Info über Kostenübernahme durch Versicherer, außer die Behandlung ist unaufschiebbar, oder bei ausdrücklichem Informationsverzicht des Patienten.
3.) Einwilligung na. § 630 d BGB
• Einholung der Patienten-Einwilligung oder eines gesetzl. Vertreters - nach korrekter laienverständlicher Aufklärung (na. § 630 e BGB) - vor Behandlungsbeginn erforderlich, soweit keine Patientenverfügung (§1901 a Absatz 1 Satz 1) die geplante Maßnahme untersagt, oder wg. Unaufschiebbarkeit unnötig wird.
4.) Aufklärungspflichten na. § 630 e BGB
• Rechtzeitige Aufklärung in mündlicher Form - unter Bezug auf Unterlagen in Textform - vor Behandlungsbeginn über wesentliche Umstände: Art, Umfang, Durchführung, mögl. Folgen u. Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung u. Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose/Therapie unter Hinzuziehung möglicher Alternativen, außer bei ausdrücklichem Aufklärungsverzicht.
5.) Dokumentationspflicht na. § 630 f BGB
• Patientenakte in Papierform oder elektronisch führen u. 10 Jahre na. Behandlungsabschluss aufbewahren: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien u. Eingriffe u. Wirkung, Einwilligung u. Aufklärung, Arztbriefe.
6.) Einsichtsrechte des Patienten na. § 630 g BGB
• Unverzügliche Kartei-Einsicht gewähren, sofern nicht begründete Hindernisse na. § 811 vorliegen, wobei die Kosten für Abschriften u. Kopien der Patient zu erstatten hat.
• Im Todesfall gehen die Rechte aus Abs. 1 u. 2 zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen an Erben über, für immaterielle Interessen gelten sie auch für nächste Angehörige, wenn dem nicht der ausdrückliche oder mutmaßliche Patienten-Wille entgegensteht.
7.) Beweisregelung na. § 630 h BGB für Behandlungs- u. Aufklärungsfehler
• Eintreten eines verhinderbaren allgemeinen Behandlungsrisikos
• Nachweis von Aufklärung gemäß § 630 e BGB u. vorliegen einer Einwilligung na. § 630 d BGB durch HP, verletzte Dokumentationspflicht, mangelnde Qualifizierung, vernachlässigte Einholung medizinischer Befunde bzgl. weiterer Maßnahmen.
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