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(Text von der Homepage des BND - Bund Deutscher Heilpraktiker e. V.)

 

Bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern jetzt veröffentlicht

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger vom 22.12.2017 die neuen „Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern“ vom 7. Dezember 2017 bekannt gegeben.

Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft!

 

Warendorf, 25.12.2017 – Mit der Verabschiedung und Veröffentlichung der bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien „Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ vom 7. Dezember 2017 ist in den Augen des BDH ein Meilenstein zur Qualitätssicherung unseres Berufsstands in Kraft.

 

Wie von uns berichtet ist Hintergrund der Gesetzesinitiative eine Forderung der 89. Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2016 nach mehr Sicherheit für Patienten. Die Gesundheitsminister der Länder waren der Auffassung, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen und dem Patientenschutz genügen. In Folge hat der Bundestag am 1. Dezember 2016 mit dem „Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der „Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ beschlossen, die bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien vorsehen. Nun ist entschieden, wie diese im Detail lauten.

 

Qualität der HP-Prüfungen signifikant verbessert!

In unseren Augen tragen die Richtlinien zu besseren, einheitlich geregelten und damit gerechteren Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter bei. Besonders glücklich können wir uns schätzen, dass in den Leitlinien nicht mehr lediglich auf die allgemeine Gefahrenabwehr (bezogen auf die Volksgesundheit), sondern auch auf die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und der Patienten im Besonderen Bezug genommen wird.

Die Inhalte der Überprüfung sind nun auch auf die medizinische Fachterminologie ausgeweitet worden. In unseren Augen ist das richtig und wichtig, weil die Überprüfung nun auch auf das Behandlungsverfahren ausgeweitet werden kann, das ein Prüfling im Rahmen von ihm vorgestellten Behandlungsansätzen thematisiert.

Invasive Techniken erhalten

Immer wieder umstritten ist die Anwendung von invasiven Verfahren durch Heilpraktiker. Umso erfreulicher ist es, dass der Gesetzgeber die invasiven Verfahren nicht aus dem Überprüfungskanon gestrichen hat. Vielmehr hat er unter Absatz 1.6.4 konkretisiert: 

„Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.“

Damit ist gesichert, dass jeder, der den Heilpraktikerberuf ausüben will, über das entsprechende grundlegende medizinische Wissen verfügen muss.

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Siegfried Kämper, Vizepräsident BDH

Inhalte der Überprüfung 


Die Inhalte der Überprüfung wurden im Einzelnen wie folgt festgelegt:

„Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.

 

1.1    Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland

             in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heil-

             praktikerberufs in diesem System.

1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktiker-

             berufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie

             aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilprak-

             tikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und

             das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr

             Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen

             auszurichten.

1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie

            Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und thera-

            peutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf-

            grund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektions-

            schutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage,

            ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.

1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten

            zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer

            Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwort-

            lichkeiten Bescheid.

1.2   Qualitätssicherung

1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene ein-

            schließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in

            der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmana-

            gement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in

            der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.3    Notfallsituationen

            Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder

            lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene 

            Erstversorgung sicherzustellen.

1.4    Kommunikation

1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des

            Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen

            Fachterminologie.

1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen

            mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und

            interagieren.

1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheits-

            system in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im

            Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.

1.5    Medizinische Kenntnisse

1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilprak-

            tikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen

            Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.

1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilprak- 

             tikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre

            sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.

1.5.3    Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heil-

             praktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung

             von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und

             Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von

  • Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
  • Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
  • immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
  • endokrinologischen Erkrankungen
  • hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
  • Infektionskrankheiten
  • gynäkologischen Erkrankungen
  • pädiatrischen Erkrankungen
  • Schwangerschaftsbeschwerden
  • neurologischen Erkrankungen
  • dermatologischen Erkrankungen
  • geriatrischen Erkrankungen
  • psychischen Erkrankungen
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats
  • urologischen Erkrankungen
  • ophthalmologischen Erkrankungen
  • Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.

1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse

1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde

         anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen

         Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der

         eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.

1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfas-

          sende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu

          erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patien-

          tenuntersuchung anzuwenden.

1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen

          Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre

          Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und

          therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der

          Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behand-

          lungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit

          erwarten lässt.

1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungs-

          vorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu

          zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientenge-

          sundheit anwenden kann.

1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maß-

          nahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie

          die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu

          zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden

          kann.  

         Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben

          sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu

          erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen

          eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsu-

          chenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht,

          für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere

          auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die

          Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die

          sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krank-

          heiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die

          außerhalb dieses Bereichs liegen. Verfügt die antragstellende Person über

          eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale

         Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heil-

         beruf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt

         werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist,

         die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigen-

         verantlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese

         Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil

         der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann. (…)“

 

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-anwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes

in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungs-verordnung zum Heilpraktikergesetz

Vom 7. Dezember 2017

BAnz AT 22.12.2017 B5