kann grundsätzlich jeder.
Wichtig:
1. Die Voll-Variante "Heilpraktiker":
(umgangsprachlich der "große" Heilpraktiker genannt) - erlaubt ist:
- selbständige Diagnostik, Verordnung und Verabreichung von Medikamenten,
- Heilung mit dem Wort,
- mit Körper-Therapie,
- sowie geistiges Heilen.
2. Die reduzierte Variante
"Heilpraktiker für Psychotherapie nach HpG" ,
bzw. "Psychotherapeutischer Heilpraktiker nach HpG"
(umgangssprachlich der "kleine" Heilpraktiker genannt) - erlaubt ist nur:
- ausschließlich mit dem Wort,
- bzw. mit geistigem Heilen zu therapieren.
Gesetzlich untersagt ist ihm:
- z. B. Homöopathie oder Bachblüten zu verordnen,
- mit manueller Therapie oder Massagen usw. zu zu therapieren - außer die Massage dient ausschließlich der Entspannung.
Allgemeiner Hinweis zur Qualität
Die alleinige Bezeichnung "Heilpraktiker/In" sagt noch nichts über die berufliche Qualität aus und stellt auch für sämtliche ausgeübte alternative
Verfahren keinen Qualitäts-Nachweis dar, da sie ausschließlich die erfolgreich bestandene schulmedizinische Überpfürung darlegt!
Deshalb kann der Patient den Behandler jederzeit darüber befragen, wo und für welches Verfahren er ausgebildet wurde. Er ist auch
berechtigt, sich ein entsprechendes Zertifikat zeigen zu lassen!
Heilpraktiker-Verbände
Jeder praktizierende Heilpraktiker/In ist verpflichtet, einem frei wählbaren Heilpraktiker-Verband anzugehören. So ist er im Idealfall immer
bestens über die aktuelle Gesetzeslage, über Richtlinien und Neuerungen informiert, und kann diese auch direkt umsetzen, wie z. B.:
Rechnungsstellung
Die Grundlage der Rechnungsstellung (Privatkassen und Selbstzahler) ist in der Regel die GebüH (= Gebührenverordnung für Heilpraktiker). Werden Methoden angewendet, die nicht enthalten sind, ist der Heilpraktiker berechtigt, dafür eine analoge Ziffer zu verrechnen, bzw. dem Patienten/Klienten die entsprechenden Beträge privat in Rechnung zu stellen. Auch die Differenzbeträge, die von den Kassen nicht erstattet werden, müssen vom Patienten/Klienten privat bezahlt werden.
Für Selbstzahler ist am Jahresende eine Sammelrechnung möglich, die sie ihrem Lohnsteuer-Jahresausgleich beilegen können, da es sich hier um "außergewöhnliche Belastungen" handelt, die ab einem gewissen Schwellenwert voll anrechenbar sind.
Ich hoffe, diese Informationen sind hilfreich für Sie!