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(Text von der Homepage des BND - Bund Deutscher Heilpraktiker e. V.)
Bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern jetzt veröffentlicht
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger vom 22.12.2017 die neuen „Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern“ vom 7. Dezember 2017 bekannt gegeben.
Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft!
Warendorf, 25.12.2017 – Mit der Verabschiedung und Veröffentlichung der bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien „Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ vom 7. Dezember 2017 ist in den Augen des BDH ein Meilenstein zur Qualitätssicherung unseres Berufsstands in Kraft.
Wie von uns berichtet ist Hintergrund der Gesetzesinitiative eine Forderung der 89. Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2016 nach mehr Sicherheit für Patienten. Die Gesundheitsminister der Länder waren der Auffassung, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen und dem Patientenschutz genügen. In Folge hat der Bundestag am 1. Dezember 2016 mit dem „Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der „Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ beschlossen, die bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien vorsehen. Nun ist entschieden, wie diese im Detail lauten.
Qualität der HP-Prüfungen signifikant verbessert!
In unseren Augen tragen die Richtlinien zu besseren, einheitlich geregelten und damit gerechteren Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter bei. Besonders glücklich können wir uns schätzen, dass in den Leitlinien nicht mehr lediglich auf die allgemeine Gefahrenabwehr (bezogen auf die Volksgesundheit), sondern auch auf die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und der Patienten im Besonderen Bezug genommen wird.
Die Inhalte der Überprüfung sind nun auch auf die medizinische Fachterminologie ausgeweitet worden. In unseren Augen ist das richtig und wichtig, weil die Überprüfung nun auch auf das Behandlungsverfahren ausgeweitet werden kann, das ein Prüfling im Rahmen von ihm vorgestellten Behandlungsansätzen thematisiert.
Invasive Techniken erhalten
Immer wieder umstritten ist die Anwendung von invasiven Verfahren durch Heilpraktiker. Umso erfreulicher ist es, dass der Gesetzgeber die invasiven Verfahren nicht aus dem Überprüfungskanon gestrichen hat. Vielmehr hat er unter Absatz 1.6.4 konkretisiert:
„Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.“
Damit ist gesichert, dass jeder, der den Heilpraktikerberuf ausüben will, über das entsprechende grundlegende medizinische Wissen verfügen muss.
Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.
Siegfried Kämper, Vizepräsident BDH
Inhalte der Überprüfung
Die Inhalte der Überprüfung wurden im Einzelnen wie folgt festgelegt:
„Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in
seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktiker-
berufs in diesem System.
1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs
relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen
einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das
Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des
Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie
Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer
Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von
Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im
Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach
diesen Regelungen auszurichten.
1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten
zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer
Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten
Bescheid.
1.2 Qualitätssicherung
1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich
Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese
bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement
und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese
Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder
lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene
Erstversorgung sicherzustellen.
1.4 Kommunikation
1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des
Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen
Fachterminologie.
1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit
Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und
interagieren.
1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem
in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im
Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
1.5 Medizinische Kenntnisse
1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des
Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen
Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des
Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre
sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des
Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung
von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten
aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
- Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
- Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
- immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
- endokrinologischen Erkrankungen
- hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
- Infektionskrankheiten
- gynäkologischen Erkrankungen
- pädiatrischen Erkrankungen
- Schwangerschaftsbeschwerden
- neurologischen Erkrankungen
- dermatologischen Erkrankungen
- geriatrischen Erkrankungen
- psychischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungsapparats
- urologischen Erkrankungen
- ophthalmologischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.
1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde
anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen
Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der
eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.
1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende
Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und
dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung
anzuwenden.
1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse,
unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im
Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden
sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose
zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine
Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der
Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der
Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der
Patientengesundheit anwenden kann.
1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die
den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die
vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass
sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die
in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob
von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die
Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und
Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis
beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die
antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen
Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen
Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu
unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen. Verfügt die antragstellende
Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die
sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten
Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt
werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die
Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwort-
lichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung
insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum
Ausdruck kommen kann. (…)“
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Leitlinien
zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern
nach § 2 des Heilpraktikergesetzes
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i
der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Vom 7. Dezember 2017
BAnz AT 22.12.2017 B5